Das Vogelgrippevirus grassiert weiterhin unter den Wildvögeln. Nach neusten Seuchenfällen bei Möwen erklärt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die gesamte Schweiz zum Beobachtungsgebiet. Es gelten Melde- und Aufzeichnungspflichten für Geflügelhaltungen, aber keine Stallpflicht.
Text: Veterinäramt
Aufgrund zahlreicher Fälle von Vogelgrippe bei Wildvögeln mussten diesen Winter und Frühling Tierhaltungen mit Nutzgeflügel besonders geschützt werden. Das BLV hat im November 2022 flankierende Massnahmen angeordnet und diese mehrmals verlängert. Die Massnahmen hatten zum Ziel, den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu unterbinden. Damit konnte eine Ausbreitung der Krankheit in Geflügelhaltungen weitestgehend verhindert werden. Im Kanton Thurgau wurde seither die Vogelgrippe in keiner Geflügelhaltung festgestellt. Die Untersuchung von toten Wildvögeln zeigte jedoch, dass das Vogelgrippevirus von November 2022 bis März 2023 auch in unserem Kanton vor allem bei Möwen grassierte. Dann schien sich die Lage zu beruhigen. Am 30. April 2023 konnten deshalb die schweizweit geltenden Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Vogelgrippefällen beim Hausgeflügel aufgehoben werden. Leider wurden schon wenige Wochen nach Aufheben der Schutzmassnahmen in heimischen Brutkolonien von Möwen im Neeracher Ried (ZH), in der Nähe von Rapperswil (SG) sowie am Pfäffikersee vermehrt Todesfälle bei Möwen beobachtet. Die Laboruntersuchungen bestätigten den Verdacht: Vogelgrippe! Da die Vögel während der Brutzeit vermehrt ortsgebunden sind, ist die aktuelle Risikoeinschätzung anders als zu Zeiten des Vogelzugs, während welchem die Weiterverbreitung des Erregers besonders schnell vor sich geht. Dennoch hat das BLV entschieden, die gesamte Schweiz zum «Beobachtungsgebiet» zu erklären.
Ab dem 27. Mai 2023 bis zum 31. Juli 2023 gilt deshalb Folgendes:
− Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter müssen ausgeprägte respiratorische Symptome (Atembeschwerden) bei Tieren in ihrer Geflügelhaltung, einen Rückgang der Legeleistung oder eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden. Diese melden nach zusätzlicher fachlicher Beurteilung die Geflügelhaltung ggf. dem Veterinäramt.
− Tierhalterinnen und Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen. Um besonders gefährdete Brutgebiete herum werden zusätzlich Kontrollgebiete festgelegt, in welchen ein Ausstellungs und Veranstaltungsverbot mit Ge flügel gilt. Der Kanton Thurgau ist hiervon momentan nicht betroffen.
Weitere umfassende Informationen und Empfehlungen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BLV.