Die Schleppschlauchpflicht gilt im Kanton Thurgau seit dem 1. Januar 2022. Fast alle Landwirte haben ein entsprechendes Gerät angeschafft und bringen ihre Gülle emissionsarm aus. Da es weiterhin Lieferengpässe gibt, darf in Ausnahmefällen noch mit dem Prallteller Gülle ausgebracht werden, sofern das vor dem 31. Dezember 2021 bestellte Gerät noch nicht eingetroffen ist. Im Kanton Thurgau gibt es keine Befreiung von der Schleppschlauchpflicht für Betriebsleiter oder Betriebsleiterinnen, die kurz vor der Pensionierung stehen. Im Agate ist unter der Datenerhebung auf der Flächenübersicht im GIS eine Karte mit dem Layer «Schleppschlauch» aufrufbar. Auf dieser ist ersichtlich, welche (Teil-)Flächen auf dem Betrieb von der Schleppschlauchpflicht befreit sind und welche nicht (rosa gefärbt = pflichtig). Der Massnahmenplan lässtenig Spielraum für Ausnahmen zu. Grundsätzlich sind Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 18 % sowie Hochstammobstgärten der Qualitätsstufe 2 von der Pflicht ausgenommen. Für Hochstammbäume QI kann 1 Are von der pflichtigen Fläche abgezogen werden. Die ausgenommenen Flächen sind auf dem Betriebsplan zu dokumentieren. Bei der Gülleausbringung mit dem Prallteller gelten die Vorgaben gemäss dem aktuellen Merkblatt zur emissionsarmen Gülleausbringung im Kanton Thurgau. Das heisst, der Breitverteiler darf nur bei Flächen mit den obigen Ausnahmen und bei einer aktuellen Temperatur zum Zeitpunkt der Ausbringung von unter 18 ºCelsius eingesetzt werden.
Rasche Einarbeitung von Mist auf Acker von April bis September
Ebenfalls im Rahmen des Massnahmenplans muss Mist im Ackerbau nach der Ausbringung innerhalb von einem Tag (24 Stunden) eingearbeitet werden. Grundsätzlich sollte Mist immer unter idealen Witterungs-, Vegetations- und Bodenbedingungen ausgebracht werden. Zusätzlich zur Ausbringung hat auch die fachgerechte Lagerung einen Einfluss auf die Emissionen. Wenn der Mist nach der Ausbringung rasch eingearbeitet wird, entstehen bis zu 45 % weniger Emissionen, als wenn der Mist offen auf der Fläche liegen bleibt. Unbestellte Ackerflächen sind z.B. Raps-, Getreide-, und Maisstoppeln oder Kunstwiese vor Umbruch. Als Einarbeitung gelten das Pflügen, Grubbern, Eggen, Fräsen und die Streifenfrässaat. Der Zeitpunkt der Mistgabe und der Einarbeitung ist z.B. im Feldkalender oder der Schlagkarte zu dokumentieren. Auf frisch angesäten Ackerflächen ist eine Mistgabe nicht zulässig. Falls die Einarbeitung aufgrund von ausserordentlichen Verhältnissen (z.B. Wetter) innerhalb von 24 Stunden nicht möglich ist, muss dies begründet und ebenfalls dokumentiert werden. Auf Ackerfläche, die anschliessend im Direktsaatverfahren (gem. Definition Produktionssystembeiträge) angesät wird, muss der Mist nicht eingearbeitet werden. Die Direktsaat
hat ebenfalls innerhalb von 24 Stunden nach der Mistausbringung zu erfolgen. Weitere Informationen zum Massnahmenplan, die Merkblätter zu den einzelnen Massnahmen sowie eine Liste mit den am häufigsten gestellten Fragen (FAQs) sind auf der Homepage vom Amt für Umwelt abrufbar.
Text: Amt für Umwelt