Am Dienstag, 21. März 2023, hat das Bezirksgericht Arbon im Fall Hefenhofen die erstinstanzlichen Strafurteile eröffnet. Dabei hatte das Gericht unter anderem auch über ein von der Staatsanwaltschaft beantragtes Tätigkeitsverbot zu entscheiden, wobei das Gericht es abgelehnt hat, ein solches anzuordnen. Der aktuellen Medienberichterstattung ist nun teilweise zu entnehmen, dass der betroffene U. K. deshalb wieder Tiere halten dürfe. Dies ist unzutreffend und bedarf der Richtigstellung.
Text: Veterinäramt
Zutreffend ist zwar, dass das Bezirksgericht Arbon entschieden hat, gegen U. K. kein strafrechtliches Tätigkeitsverbot auszusprechen. Von diesem Umstand unberührt ist jedoch das mit Entscheid des Veterinäramts vom 9. April 2018 rechtskräftig angeordnete verwaltungsrechtliche Tierhalteverbot. Das umfassende Tierhalteverbot untersagt es U. K. nicht nur auf unbestimmte Zeit, Tiere zu halten, zu züchten, mit Tieren zu handeln und sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen, sondern es wurde auch angeordnet, dass auf dem Betrieb von U. K. erst wieder Tiere gehalten werden dürfen, wenn das Veterinäramt den Betrieb, die Stallungen, die Einrichtungen sowie die Wirtschaftsgebäude auf ihre tierschutz und tierseuchenrechtliche Konformität hin überprüft und abgenommen hat. Das gegen U. K. vom Veterinäramt im Nachgang an die Hofräumung geführte verwaltungsrechtliche Verfahren ist schon seit rund zwei Jahren rechtskräftig abgeschlossen. Der Tierhalteverbotsentscheid des Veterinäramts wurde dabei sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als auch vom Bundesgericht als rechtmässig bestätigt. Das Strafurteil des Bezirksgerichts Arbon ändert somit nichts am rechtskräftigen Tierhalteverbot gegen U. K. Dieses hat unverändert Bestand und es ist U. K. weiterhin untersagt, Tiere zu halten – in welcher Form auch immer.
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