Für Landwirtschaftsbetriebe gilt eine Ausnahme, ein Eintrag im Handelsregister ist in den meisten Fällen nicht Pflicht. Alle anderen, welche ein Geschäft betreiben und mehr als 100 000 Franken Umsatz erreichen, müssen sich ins Handelsregister eintragen
lassen. Die gesetzliche Regelung ist im Obligationenrecht ab Artikel 928 festgehalten. In Einzelfällen Eintrag notwendig Gesellschaften und juristische Personen wie zum Beispiel AG oder GmbH müssen sich zwingend im Handelsregister eintragen lassen. Das gilt entsprechen auch für Landwirtschaftsbetriebe, die in dieser Rechtsform geführt werden. Ein Landwirtschaftsbetrieb als Einzelunternehmen muss sich im Handelsregister eintragen, wenn neben der Landwirtschaft noch ein «nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe» betrieben wird. Das kann zum Beispiel ein Handelsgeschäft, ein touristisches Angebot oder eine gewerbliche Dienstleitung sein. In einem solchen Fall besteht eine Eintragspflicht ab einem Umsatz von 100 000 Franken in diesem Nebengeschäft.
Freiwilliger Eintrag möglich
Es ist jederzeit möglich, dass sich ein Landwirtschaftsbetrieb freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen kann. Das kann den Vorteil haben, dass der Firmenname in einem gewissen Bereich geschützt ist und die Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern
erleichtert wird. Der Handelsregistereintrag gibt jedermann einen Einblick in die rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens. Der Eintrag im Handelsregister ist mit einem administrativen Aufwand verbunden und es werden Gebühren fällig. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Eintrag ins Handelsregister für einen Landwirtschaftsbetrieb, ausser in den genannten speziellen Fällen, nicht notwendig ist und in der Praxis auch von Geschäftspartnern nicht gefordert wird.
Text: Adrian von Grünigen, Beratung Betrieb und Familie, Arenenberg