Werden auf einem Landwirtschaftsbetrieb Helfer für den Verlad von Mastpoulets, die Traubenlese oder die Kartoffelernte engagiert, so stellt sich oftmals die Frage, wie solche Kleinstarbeitsverhältnisse korrekt zu versichern sind.
Text: Agrisano
Handelt es sich um geplante und organisierte Tätigkeiten im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers und werden Bar- und/oder Naturallöhne ausgerichtet, so gelten die Helfer trotz der Geringfügigkeit ihrer Entschädigungen als «normale» Arbeitnehmer. Bezüglich Versicherungsschutz gelten folgende Grundsätze:
− AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen: Bis zu einem Lohn von Fr. 2300.– pro Kalenderjahr muss der Arbeitgeber nur auf Verlangen des Arbeitnehmers Beiträge abrechnen.
− Krankentaggeldversicherung: Landwirtschaftliche Helfer müssen grundsätzlich auch gegen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit versichert werden.
− Unfallversicherung gemäss UVG: Auch Personen, die nur geringfügige Arbeitseinsätze leisten, unterstehen der gesetzlichen Unfallversicherung.
− Berufliche Vorsorge gemäss BVG (Pensionskasse): Diese ist für Kleinstarbeitsverhältnisse nicht relevant, da die Eintretenskriterien nicht erfüllt sind.
Der Versicherungsschutz bei Kleinstarbeitsverhältnissen wird optimalerweise über die Globalversicherung der Agrisano sichergestellt. In Ergänzung dazu empfiehlt es sich, für den Betrieb eine freiwillige Aushilfenversicherung abzuschliessen. Diese übernimmt Schadenfälle von Personen, welche bei einer spontanen Handreichung auf dem Betrieb verunfallen und somit nicht als Arbeitnehmer gelten. Die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg sind Ihnen bei Fragen zum Versicherungsschutz Ihrer Helfer gerne behilflich. Fragen? Wir beraten Sie gerne. Rufen Sie uns auf der Agrisano-Regionalstelle in Weinfelden an unter Telefon 071 626 28 90.