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Häufige Fragen

Allgemein

Wo kann man die aktuellen Gesetze und Verordnungen herunterladen?

Pachtrecht

Für welche Grundstücke gilt das landwirtschaftliche Pachtgesetz (LPG)?
Landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude über 25 Aren sowie Rebgrundstücke über 15 Aren sind den Bestimmungen des landwirtschaftlichen Pachtgesetzes unterstellt (Art. 2 LPG). Grundstücke im Baugebiet, auch wenn sie sich zur landwirtschaftlichen Nutzung eigen, sind davon ausgenommen (Art. 2a LPG).

Ist für den landwirtschaftlichen Pachtvertrag die schriftliche Form vorgeschrieben?
Solange es sich beim Pachtobjekt um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, ist keine schriftlicher Pachtvertrag notwendig, aber sehr empfehlenswert (beweiskräftiges Dokument). Handelt es sich hingegen beim Pachtobjekt um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das Bäuerliche Bodenrecht (BGBB) ist die schriftliche Form sowie die Bewilligung des Vertrags durch die Bewilligungsbehörde (Landwirtschaftsamt Thurgau) gesetzlich vorgeschrieben.
Pachtvertragsformulare für einzelne Grundstücke und landwirtschaftliche Gewerbe sind beim Verband Thurgauer Landwirtschaft zu beziehen.

Wie wird ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis gekündigt?
Ein Pachtverhältnis kann bei gegenseitigem Einverständnis zu jedem beliebigen Zeitpunkt aufgelöst werden.
Die Kündigung eines Pachtvertrages ist nur gültig, wenn sie schriftlich auf Ende der laufenden Pachtdauer und unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr erfolgt (Art. 16 LPG). Die erste Pachtdauer für einzelne Grundstücke beträgt mindestens sechs Jahre und für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre (Art. 7 LPG). Sofern keine Kündigung erfolgt, wir die Pacht jeweils um mindestens sechs Jahre (stillschweigend) fortgesetzt (Art. 8 LPG). Kürzere Pachtdauern nach Art. 7 und Art. 8 sind bewilligungspflichtig und müssen per Gesuch vom Landwirtschaftsamt Thurgau bewilligt werden.

Bäuerliches Bodenrecht

Wann liegt ein landwirtschaftliches Gewerbe vor?
Der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes richtet sich nach Art. 7 BGBB, der wie folgt lautet (Stand 2009):
Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.
Nach dieser Definition liegt ein landwirtschaftliches Gewerbe noch vor, wenn z. B. ein Ackerbau- und Milchwirtschaftsbetrieb eine Fläche von ca. 13 ha umfasst.

Wie ist die Rangfolge bei Vorkaufsrechten?
Die gesetzlichen Vorkaufsrechte sind den vertraglichen höher gestellt. Innerhalb der gesetzlichen Vorkaufsrechte ist das Vorkaufsrecht der Verwandten jenem des Pächters höher gestellt. Eine Eigentumsübertragung innerhalb der Verwandtschaft löst das Vorkaufsrecht des Pächters nicht aus.

Raumplanung

Was sind zonenkonforme Bauten in der Landwirtschaftszone?
Grundsätzlich sind sämtliche Bauten, die für die Erzeugung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Produkte erforderlich sind, als zonenkonform einzustufen. Der Grundsatz unterliegt einiger Einschränkungen, z. B. der Begrenzung der «inneren Aufstockung». Zonenkonform sind zudem Bauten, die der Aufbereitung, Verarbeitung und Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Produkte dienen, jedoch bestehen auch hier wieder gewisse Einschränkungen, z. B. Mindestmass an Eigenproduktion der verarbeiteten Produkte.
Bauten und Anlagen, die der Freizeitlandwirtschaft dienen, gelten nicht als zonenkonform.
Bauten und Anlagen, die der Energiegewinnung dienen, sind seit 2007 zonenkonform.

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