Ein erster wesentlicher Punkt, den Xenia Barth erwähnte, war, dass der Veterinärdienst die Stallungen grundsätzlich nicht alleine betreten dürfe – es sei denn, es bestehe der Verdacht auf Gefährdung des Tierwohls. «Sie haben das Recht, für die Kontrolle weitere Personen beizuziehen, wie den Amtstierarzt, Berufskollegen oder ihren Anwalt.» Ein Bauer berichtete genau von einem solchen Fall. Er sei in den Ferien gewesen, als eine unangemeldete Kontrolle stattgefunden habe. Der Veterinärdienst habe den
Lehrling so lange unter Druck gesetzt, bis dieser schliesslich die Kontrolle zugelassen habe. Laut Barth war dies rechtlich nicht zulässig: «Wenn der Tierhalter nicht erreichbar ist, bedeutet das nicht, dass er auf seine Rechte verzichtet.» Umgekehrt könne man als Tierhalter nicht einfach nicht erscheinen ohne Begründung. Der Tierhalter hat aber auch Pflichten: Er muss den Kontrolleuren den Zugang zu den Tieren ermöglichen, die Dokumente vorlegen und Auskünfte erteilen. Immer häufiger komme es vor, dass Landwirte die Kontrolle ebenfalls dokumentieren mit eigenen Fotos, Videos oder Tonbandaufnahmen. Zu Letzterem bemerkte Barth: «Dafür müssen Sie das Einverständnis aller Anwesender einholen und das auf Tonband haben, sonst machen Sie sich strafbar.»