Nicht geplante Grundfutterzukäufe können zu einer unausgeglichenen Nährstoffbilanz 2026 führen. Deshalb kann in der Suisse-Bilanz eine Korrektur vorgenommen werden.
Die zugekauften Futtermittel sind in der Suisse-Bilanz einzutragen und die Kaufbelege vollständig aufzubewahren. Als ausserordentliche Korrektur darf ein fiktiver Grundfutterverkauf aufgrund der Trockenheit in die Bilanz 2026 eingesetzt werden. Der fiktive Grundfutterverkauf darf maximal so hoch sein, dass die Erträge der einzelnen Wiesentypen, des Silomaises und der Futterrüben höchstens gleich hoch sind wie der Durchschnitt der jeweiligen Erträge in den Suisse-Bilanzen der Jahre 2023 bis 2025.Im GMF-Programm darf das fehlende Wiesen- und Weidefutter auch durch andere Grundfutter (z.B. Silomais, Kartoffeln, Zuckerrübenschnitzel usw.) ersetzt werden. Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 % im Talgebiet bzw. 85 % im Berggebiet muss nicht eingehalten werden. Der Kraftfutteranteil darf aber unverändert höchstens 10 % der Futterration betragen.
Text: Landwirtschaftsamt Thurgau
